Bürgermeister im Wahlkampf – was erlaubt ist und was nicht

Altes Rathaus in Alt-Willich am Kaiserplatz

Darf ein amtierender Bürgermeister Wahlkampf machen? Ja. Auch ein Bürgermeister darf als Kandidat, Parteipolitiker oder Privatperson um Stimmen werben, politische Positionen vertreten und für seine Wiederwahl kämpfen.

Entscheidend ist aber die Trennung zwischen Amt und Wahlkampf. Für den politischen Wettbewerb darf ein Bürgermeister nicht in spezifischer Weise auf die Autorität, die Mittel oder die Möglichkeiten seines öffentlichen Amtes zurückgreifen.

Kurz gesagt: Wahlkampfstände, Parteiveranstaltungen, Wahlflyer oder ein eindeutig als politisch erkennbarer Social-Media-Auftritt sind grundsätzlich möglich. Städtische Internetseiten, amtliche Pressemitteilungen, Verwaltungspersonal, Dienstfahrzeuge oder andere kommunale Ressourcen dürfen dagegen nicht für parteipolitische Wahlwerbung eingesetzt werden.

Dabei kommt es häufig auf den konkreten Einzelfall und den Gesamteindruck an. Nicht jedes Rathausfoto, nicht jede Verwendung der Amtsbezeichnung und nicht jede politische Äußerung eines Bürgermeisters ist automatisch amtliches Handeln.

Zuletzt aktualisiert am 05. September 2026

Neutralitätspflicht für Bürgermeister im Wahlkampf: Was gilt?

Die Neutralitätspflicht eines Bürgermeisters bedeutet nicht, dass er politisch neutral sein oder auf Wahlkampf verzichten muss. Entscheidend ist vielmehr, in welcher Funktion er handelt.

Denn Bürgermeister haben eine Doppelrolle: Sie sind einerseits Amtsträger, andererseits können sie Mitglied einer Partei, Kandidat bei einer Wahl und politisch aktive Person sein.

Für Beamte bestimmt § 33 des Beamtenstatusgesetzes unter anderem, dass sie dem ganzen Volk und nicht einer Partei dienen. Bei politischer Betätigung müssen sie außerdem diejenige Mäßigung und Zurückhaltung wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus den Pflichten ihres Amtes ergibt.

Für Bürgermeister richtet sich die konkrete Rechtsstellung zusätzlich nach dem jeweiligen Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen ist der Bürgermeister nach § 62 der Gemeindeordnung NRW kommunaler Wahlbeamter und für die Leitung und Beaufsichtigung der Verwaltung verantwortlich.

Die Rechtsprechung unterscheidet deshalb zwischen dem Bürgermeister in amtlicher Funktion und dem Bürgermeister als politischem Akteur oder Kandidaten.

Das Bundesverfassungsgericht hat für Amtsträger hervorgehoben, dass politische Betätigung grundsätzlich möglich bleibt. Werden jedoch die Autorität des Amtes oder spezifisch mit dem Amt verbundene Ressourcen eingesetzt, gelten besondere Neutralitätspflichten.

Wann handelt ein Bürgermeister amtlich und wann als Kandidat?

Eine einfache Regel nach dem Motto „Rathaus = amtlich“ oder „Parteilogo = privat“ gibt es nicht. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung.

Für amtliches Handeln können beispielsweise sprechen:

  • die Veröffentlichung über die offizielle Internetseite oder die Social-Media-Kanäle der Kommune,
  • die Nutzung amtlicher Pressemitteilungen, Briefköpfe oder dienstlicher Kommunikationswege,
  • der Einsatz von Beschäftigten, Fahrzeugen oder finanziellen Mitteln der Kommune,
  • ein ausdrücklich amtlicher Auftritt oder die Berufung auf die Autorität des Bürgermeisteramtes,
  • Gestaltung und Begleitumstände, die beim durchschnittlichen Betrachter den Eindruck einer offiziellen Erklärung der Kommune hervorrufen.

Umgekehrt spricht ein Parteitag, Wahlkampfstand, privat beziehungsweise parteipolitisch betriebener Social-Media-Kanal oder eindeutig als Wahlwerbung gestalteter Flyer regelmäßig dafür, dass der Bürgermeister gerade nicht amtlich handelt.

Entscheidend ist also nicht ein einzelnes Wort oder Symbol, sondern der Gesamtkontext.

Unzulässige Wahlwerbung durch Bürgermeister: typische Beispiele

SituationWarum problematisch?Besser
Ein eigentlich persönlicher Social-Media-Account wird regelmäßig von Beschäftigten der Stadt betreut oder mit städtisch produzierten Inhalten bespieltPersonelle und sachliche Ressourcen der Kommune können dem Account einen amtlichen Charakter gebenAmtlichen und persönlichen beziehungsweise parteipolitischen Account organisatorisch klar trennen
Ein persönlicher Account verlinkt auf die Stadtwebsite, nennt dienstliche Kontaktdaten und besteht fast ausschließlich aus Beiträgen über die AmtsführungMehrere Indizien zusammen können dafür sprechen, dass der Account trotz persönlichem Namen amtlich geprägt istKlare Zuordnung des Accounts und getrennte Kommunikationswege
Eine Einladung zu einer Parteiveranstaltung wird über die dienstliche E-Mail-Adresse bearbeitetDienstliche Infrastruktur wird für parteipolitische Zwecke eingesetztPrivate oder parteipolitische E-Mail-Adresse verwenden
Eine städtische Pressemitteilung greift einen konkurrierenden Kandidaten oder eine Partei anDie amtliche Öffentlichkeitsarbeit wird in den politischen Wettbewerb hineingezogenParteipolitische Kritik außerhalb der amtlichen Kommunikationskanäle äußern
Wahlwerbung wird über die offizielle Website oder den Social-Media-Kanal der Stadt verbreitetKommunale Reichweite und Ressourcen dürfen nicht zur Förderung eines Kandidaten eingesetzt werdenWahlwerbung ausschließlich über eigene oder parteipolitische Kanäle verbreiten
Ein Dienstwagen, Beschäftigte der Verwaltung oder städtische Produktionsmittel werden für Wahlkampftermine eingesetztDer Kandidat erhält Möglichkeiten, die anderen Bewerbern nicht zur Verfügung stehenWahlkampf mit eigenen beziehungsweise parteipolitischen Ressourcen organisieren
Ein privater Wahlkampfbeitrag zeigt das Rathaus oder nennt die AmtsbezeichnungDas allein macht einen Beitrag noch nicht amtlich; zusammen mit weiteren Umständen kann jedoch ein amtlicher Gesamteindruck entstehenDarauf achten, dass Gestaltung, Account, Impressum und Veröffentlichungsweg den politischen Charakter eindeutig erkennen lassen

Darf ein Bürgermeister Wahlwerbung machen?

Ja. Ein amtierender Bürgermeister darf grundsätzlich Wahlkampf und Wahlwerbung für seine eigene Kandidatur betreiben. Er muss dabei aber seine Rolle als Kandidat von seiner amtlichen Funktion trennen.

Ein amtierender Bürgermeister darf grundsätzlich genauso am politischen Wettbewerb teilnehmen wie andere Kandidaten. Dazu gehören beispielsweise Wahlkampfstände, Haustürwahlkampf, Parteiveranstaltungen, politische Reden, Wahlflyer, Plakate und eigene Wahlkampfauftritte im Internet oder in sozialen Netzwerken.

Auch über die eigene politische Bilanz darf gesprochen werden. Ein Bürgermeister, der erneut kandidiert, muss seine bisherige Amtszeit im Wahlkampf nicht verschweigen. Er darf politische Erfolge darstellen, Positionen vertreten und erklären, welche Ziele er nach einer Wiederwahl verfolgen möchte.

Die Grenze wird dort erreicht, wo dafür die besonderen Möglichkeiten des öffentlichen Amtes eingesetzt werden.

Darf ein Bürgermeister seine Amtsbezeichnung auf Wahlplakaten und Flyern verwenden?

Grundsätzlich ja. Die bloße Angabe der tatsächlichen Amtsbezeichnung auf einem eindeutig als Wahlwerbung erkennbaren Plakat oder Flyer macht die Werbung nicht automatisch zu amtlichem Handeln. Entscheidend ist der Gesamteindruck.

Ein amtierender Bürgermeister muss im Wahlkampf seine tatsächliche Funktion nicht verbergen. Auf einem eindeutig als Wahlwerbung erkennbaren Flyer kann beispielsweise darauf hingewiesen werden, dass die kandidierende Person derzeit Bürgermeister ist.

Problematischer wird es, wenn durch Gestaltung, kommunale Hoheitszeichen, amtliche Kommunikationskanäle oder weitere Umstände der Eindruck entsteht, nicht der Kandidat, sondern die Kommune selbst werbe für eine bestimmte politische Entscheidung.

Deshalb ist die Frage „Steht hier der Kandidat oder das Amt hinter der Aussage?“ wichtiger als die isolierte Frage, ob das Wort „Bürgermeister“ verwendet wird.

Darf ein Bürgermeister die Internetseite oder Social-Media-Kanäle der Stadt für Wahlkampf nutzen?

Für amtliche Internetseiten und Social-Media-Kanäle gelten besonders strenge Anforderungen.

Die Kommune darf auch während eines Wahlkampfes weiterhin sachlich über ihre Arbeit informieren. Verwaltungsarbeit, Pressearbeit und Öffentlichkeitsarbeit müssen wegen einer bevorstehenden Wahl nicht eingestellt werden.

Die offiziellen Kanäle dürfen aber nicht dazu eingesetzt werden, einen Kandidaten oder eine Partei im politischen Wettbewerb gezielt zu fördern oder zu benachteiligen.

Problematisch wären beispielsweise eine städtische Pressemitteilung mit Wahlwerbung für den Amtsinhaber, die Verbreitung seines Wahlkampfmaterials über den kommunalen Instagram-Account oder ein Beitrag auf der Stadtwebsite, mit dem gezielt gegen einen politischen Konkurrenten mobilisiert wird.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen musste 2022 über einen solchen Fall entscheiden. Gegenstand war unter anderem ein auf der städtischen Internetseite veröffentlichter Beitrag eines Bürgermeisters, mit dem eine gegen eine politische Partei gerichtete Initiative unterstützt und unmittelbar auf eine entsprechende Petition verlinkt wurde. Das Gericht sah darin eine unzulässige Inanspruchnahme amtlicher Ressourcen im politischen Wettbewerb.

Daraus folgt allerdings nicht, dass jeder externe Link auf einer kommunalen Internetseite während eines Wahlkampfes verboten wäre. Entscheidend waren Inhalt, Zielrichtung und amtlicher Kontext des konkreten Falls.

Was gilt für den privaten Social-Media-Auftritt eines Bürgermeisters?

Gerade bei Facebook, Instagram, TikTok oder YouTube können die Grenzen zwischen Amt, Person und Parteipolitik schnell verschwimmen.

Ein Bürgermeister darf eigene politische Social-Media-Kanäle betreiben und dort auch Wahlkampf machen. Ob ein Kanal tatsächlich als privat oder parteipolitisch gilt, entscheidet sich aber nicht allein nach seiner Bezeichnung oder seinem Impressum. Maßgeblich ist der Gesamteindruck aus Sicht eines verständigen Bürgers.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat dies mit Beschluss vom 6. Juli 2026 besonders deutlich gemacht. Im entschiedenen Fall veröffentlichte ein Bürgermeister auf demselben Kanal politische Beiträge und ein regelmäßiges Informationsformat über kommunale Projekte und das Geschehen in seiner Stadt. Obwohl der Kanal als privat bezeichnet und der Bürgermeister persönlich als Verantwortlicher genannt wurde, reichte dies dem Gericht nicht aus. Der gesamte Auftritt wirkte aus Sicht des Gerichts wie eine Kommunikationsplattform der Stadt und ihres Bürgermeisters.

Vermischt ein Bürgermeister auf einem Kanal amtliche Informationen mit privaten oder parteipolitischen Beiträgen, können die Äußerungen deshalb insgesamt der Kommune zugerechnet werden. Etwas anderes kann gelten, wenn der nichtamtliche Charakter eines einzelnen Beitrags eindeutig erkennbar ist. Ein schlichter Hinweis wie „privater Kanal“ schafft diese Trennung nicht automatisch.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Äußerung zu einem kommunalpolitischen Thema amtlich ist. Auch die Verwendung der Amtsbezeichnung „Bürgermeister“ reicht für sich genommen nicht aus. Entscheidend bleiben Inhalt, Form, Zusammenhang und das Gesamtbild des Kanals.

Wird ein Beitrag als amtliche Äußerung eingeordnet, gelten strengere Anforderungen. Tatsachenbehauptungen müssen zutreffen. Werturteile müssen auf einem sachlich vertretbaren Tatsachenkern beruhen und dürfen nicht unverhältnismäßig oder von sachfremden Erwägungen getragen sein. In seiner amtlichen Funktion kann sich ein Bürgermeister gegenüber Bürgern nicht auf die Meinungsfreiheit berufen.

Der Beschluss betrifft unmittelbar einen Fall in Brandenburg und erging im Eilverfahren. Er ist für Gerichte in Nordrhein-Westfalen nicht bindend. Da das Gericht seine Bewertung aber auf allgemeine verfassungsrechtliche Maßstäbe stützt, ist die Entscheidung auch für Bürgermeister und Kommunen in NRW eine wichtige Orientierung.

Wer rechtliche Risiken vermeiden möchte, sollte amtliche und politische Social-Media-Kommunikation daher nicht nur durch einen Hinweis im Profil trennen. Sicherer sind getrennte Kanäle, unterschiedliche Formate, klar zugeordnete Verantwortlichkeiten und eine dauerhaft eindeutige Nutzung.

Sonderfall: Im Amt aufgebaute Social-Media-Reichweite

Eine besonders schwierige Frage entsteht, wenn ein Bürgermeister während seiner Amtszeit auf einem personenbezogenen Social-Media-Account eine große Reichweite aufbaut und dabei zumindest teilweise auf kommunale Ressourcen zurückgreift.

Die spätere Betreuung des Accounts durch den Bürgermeister selbst, eine Partei oder eine private Agentur beantwortet die rechtliche Frage nicht automatisch. Für die Abgrenzung zwischen amtlichem und privatem Account kommt es nach der Rechtsprechung auf das Gesamtgepräge an. Von Bedeutung können unter anderem die Inhalte, die Accountbezeichnung, amtliche Kontaktdaten, Verlinkungen zur Kommune und die bisherige Mitwirkung von Beschäftigten der Verwaltung sein.

Noch schwieriger ist die Frage, was mit einer Reichweite geschieht, die während mehrerer Amtszeiten unter Einsatz öffentlicher Mittel entstanden ist. Darf der Amtsinhaber diese Followerbasis anschließend für seinen persönlichen Wahlkampf oder nach dem Ausscheiden aus dem Amt sogar für eine kommerzielle Tätigkeit nutzen?

Eine ausdrücklich auf diesen Fall zugeschnittene höchstrichterliche deutsche Rechtsprechung ist bislang nicht ersichtlich. Die vorhandenen Entscheidungen zeigen jedoch, dass nicht nur einzelne Beiträge betrachtet werden dürfen. Entscheidend ist auch, ob ein Social-Media-Angebot aufgrund seiner Entstehung, Gestaltung und bisherigen Nutzung der amtlichen oder der privaten Sphäre zuzuordnen ist.

Die Frage nach einer späteren privaten oder kommerziellen Nutzung einer mit öffentlichen Ressourcen aufgebauten Reichweite wirft deshalb zusätzliche rechtliche Fragen auf. Dazu gehören insbesondere die Zuordnung des Accounts, der Umgang mit öffentlich finanzierten Leistungen und die Gleichbehandlung im politischen Wettbewerb.

Aus Gründen klarer Trennung empfiehlt es sich, institutionelle Kommunikationskanäle der Kommune und personenbezogene politische Accounts bereits während der Amtszeit voneinander zu trennen.

Darf ein Bürgermeister Dienstwagen, Personal oder andere städtische Mittel für seinen Wahlkampf einsetzen?

Kommunale Ressourcen stehen der Verwaltung und nicht einer Wahlkampagne zur Verfügung.

Ein Dienstwagen, Beschäftigte der Verwaltung, amtliche Druck- und Versandmöglichkeiten, kommunale Budgets oder andere besondere Ressourcen des Amtes dürfen deshalb grundsätzlich nicht eingesetzt werden, um den eigenen Wahlkampf oder den Wahlkampf einer Partei zu unterstützen.

Dasselbe gilt für dienstliche Kommunikationsmittel, wenn diese gerade wegen der Amtsstellung zur Verfügung stehen.

Natürlich darf ein Bürgermeister auch in Wahlkampfzeiten seine normalen Amtsgeschäfte weiterführen. Eine bevorstehende Wahl verwandelt nicht jede Dienstfahrt, Pressekonferenz oder Veranstaltung der Stadt in Wahlwerbung.

Problematisch wird es erst, wenn amtliche Tätigkeit und Wahlkampf gezielt miteinander verbunden werden oder Verwaltungsressourcen für den politischen Wettbewerb eingesetzt werden.

Gibt es vor einer Wahl eine feste Karenzzeit für Bürgermeister?

Eine bundesweit einheitliche gesetzliche Regel, nach der Bürgermeister beispielsweise drei oder sechs Monate vor einer Wahl keine Öffentlichkeitsarbeit mehr betreiben dürften, gibt es nicht.

Auch unmittelbar vor einer Wahl muss eine Stadt weiterarbeiten und darf über wichtige Entscheidungen, Veranstaltungen, Baustellen, Dienstleistungen oder andere kommunale Themen informieren.

Die zeitliche Nähe zur Wahl kann bei der rechtlichen Gesamtwürdigung allerdings erhebliches Gewicht bekommen. Je auffälliger und ungewöhnlicher amtliche Öffentlichkeitsarbeit gerade unmittelbar vor einer Wahl wird, desto genauer stellt sich die Frage, ob noch ein sachlicher Anlass besteht oder bereits Wahlwerbung mit amtlichen Mitteln betrieben wird.

Tipp: Je näher die Wahl rückt, desto sorgfältiger sollte amtliche Öffentlichkeitsarbeit auf Anlass, Sachlichkeit und politische Neutralität geprüft werden.

Wie weit solche Konflikte gehen können, zeigt auch der Streit um die Landratswahl im Kreis Viersen: Eine vom Steuerzahler finanzierte Anzeige der Kreisverwaltung kurz vor der Wahl wurde gerichtlich als unzulässige Wahlwerbung bewertet. Zum damaligen Verfahren habe ich hier ausführlicher berichtet.

Ein besonders anschauliches Beispiel liefert die Bürgermeisterwahl in Bad Gandersheim.

Warum wurde die Bürgermeisterwahl in Bad Gandersheim für ungültig erklärt?

Vor der Bürgermeisterwahl 2021 führte die amtierende Bürgermeisterin innerhalb von ungefähr fünf Wochen sogenannte „Gespräche über den Gartenzaun“ in 15 Ortschaften durch.

Nach der gerichtlichen Würdigung handelte sie dabei in amtlicher Funktion. Für die ungewöhnlich hohe Zahl der Termine unmittelbar vor der Wahl bestanden keine hinreichenden konkreten Anlässe. Bei den medial begleiteten Veranstaltungen informierte sie unter anderem über den Stand und die Umsetzung kommunaler Projekte.

Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass dadurch der Eindruck entstehen konnte, die Amtsinhaberin betreibe unter Nutzung ihrer amtlichen Stellung Wahlkampf für ihre Wiederwahl.

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen ließ 2024 die Berufung gegen die Entscheidung nicht zu. Damit blieb es bei der Ungültigkeit der Bürgermeisterwahl.

Der Fall zeigt zugleich, warum pauschale Aussagen über einzelne Wahlkampfmittel wenig helfen: Entscheidend waren unter anderem Anlass, Anzahl und Ausgestaltung der Veranstaltungen, die behandelten Themen sowie die unmittelbare zeitliche Nähe zur Wahl.

Darf ein Bürgermeister andere Parteien oder Kandidaten kritisieren?

Auch hier muss zwischen der amtlichen und der politischen Rolle unterschieden werden.

Als Politiker und Kandidat darf ein Bürgermeister politische Konkurrenten kritisieren und sich mit anderen Parteien auseinandersetzen.

In amtlicher Funktion gelten dagegen Neutralitäts- und Sachlichkeitsanforderungen. Ein Bürgermeister darf sich zwar zu Angelegenheiten äußern, die in seinen kommunalen Aufgabenbereich fallen. Die städtische Internetseite oder eine amtliche Pressemitteilung darf aber nicht als Instrument eingesetzt werden, um gezielt in den parteipolitischen Wettbewerb einzugreifen.

Wer eine scharfe parteipolitische Auseinandersetzung führen möchte, sollte dies deshalb erkennbar als Politiker und nicht mit den Mitteln der Stadtverwaltung tun.

Kann ein Verstoß eine Wahl ungültig machen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Aber ob eine Wahl wegen eines Verstoßes gegen Neutralitätspflichten aufgehoben oder für ungültig erklärt werden kann, richtet sich nach dem jeweiligen Wahlrecht des Bundeslandes und den Umständen des Einzelfalls.

Nicht jeder Fehler führt automatisch zur Ungültigkeit einer Wahl. Entscheidend kann insbesondere sein, ob ein Wahlfehler geeignet war, das Ergebnis zu beeinflussen.

Der Fall Bad Gandersheim zeigt allerdings, dass Verstöße eines amtierenden Bürgermeisters gegen die notwendige Trennung von Amt und Wahlkampf tatsächlich erhebliche wahlrechtliche Konsequenzen haben können.

Ein Beispiel aus dem Kreis Viersen zeigt diese Abstufung: Das OVG NRW erkannte bei der Landratswahl 2020 zwar eine unzulässige Wahlbeeinflussung durch eine steuerfinanzierte Anzeige, sah aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese das Wahlergebnis verändert haben könnte. Mehr dazu: Landratswahl muss nicht wiederholt werden.

Drohen einem Bürgermeister auch dienstrechtliche Folgen?

Auch das ist möglich, allerdings nicht automatisch bei jedem Fehler. Erfüllt ein Verhalten die Voraussetzungen eines Dienstvergehens, können nach dem jeweils anwendbaren Disziplinarrecht weitere Konsequenzen hinzukommen.

In Nordrhein-Westfalen nennt das Landesdisziplinargesetz als Disziplinarmaßnahmen unter anderem Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Welche Maßnahmen bei kommunalen Wahlbeamten im konkreten Fall tatsächlich in Betracht kommen, hängt jedoch von der jeweiligen Rechtsstellung und dem Einzelfall ab.

Der gelegentlich verwendete Begriff „Abmahnung“ ist dagegen keine der in § 5 Landesdisziplinargesetz NRW aufgezählten Disziplinarmaßnahmen.

Was darf ein Bürgermeister nicht? Grenzen im Wahlkampf

Ein Bürgermeister darf im Wahlkampf insbesondere keine städtischen Ressourcen, amtliche Kommunikationskanäle oder die Autorität seines Amtes gezielt einsetzen, um die eigene Kandidatur oder eine Partei zu fördern oder politische Konkurrenten zu benachteiligen.

Vereinfacht lässt sich die Grenze so zusammenfassen:

Ein Bürgermeister darf für seine politischen Ziele und seine Wiederwahl werben. Er darf dafür aber nicht die Stadtverwaltung oder die besondere Autorität seines öffentlichen Amtes zum Wahlkampfinstrument machen.

Besonders sorgfältig sollte deshalb mit amtlichen Internetseiten und Social-Media-Kanälen, Pressemitteilungen, Verwaltungsmitarbeitern, Dienstfahrzeugen, Briefköpfen, E-Mail-Adressen und anderen kommunalen Ressourcen umgegangen werden.

Nicht jede Überschneidung ist automatisch rechtswidrig. Je stärker aber ein Auftritt nach amtlicher Kommunikation aussieht und je deutlicher er zugleich einem Kandidaten oder einer Partei im politischen Wettbewerb nutzt, desto größer wird das rechtliche Risiko.

Häufige Fragen

Darf ein Bürgermeister überhaupt Wahlkampf machen?

Ja. Ein Bürgermeister verliert durch sein Amt weder seine politischen Rechte noch die Möglichkeit, erneut zu kandidieren und Wahlkampf zu betreiben. Er muss dabei allerdings zwischen amtlicher Tätigkeit und politischem Wahlkampf unterscheiden.

Darf „Bürgermeister“ auf einem Wahlplakat stehen?

Die bloße Verwendung der Amtsbezeichnung ist nicht automatisch unzulässig. Maßgeblich ist der Gesamteindruck. Ist eindeutig erkennbar, dass es sich um Wahlwerbung eines Kandidaten beziehungsweise einer Partei handelt, muss ein Amtsinhaber seine tatsächliche Funktion nicht verschweigen.

Darf die Stadt einen Wahlkampfbeitrag des Bürgermeisters teilen?

Ein offizieller kommunaler Account unterliegt der Neutralitätspflicht. Er sollte deshalb nicht dazu eingesetzt werden, Wahlwerbung eines bestimmten Kandidaten oder einer Partei zu verbreiten oder deren Reichweite gezielt zu erhöhen.

Darf ein Bürgermeister Wahlkampffotos vor dem Rathaus machen?

Ein Rathaus im Hintergrund macht ein Foto nicht automatisch zu einer amtlichen Äußerung. Zusammen mit weiteren Merkmalen wie Hoheitszeichen, Amtskette, amtlichen Kommunikationskanälen oder Unterstützung durch die Verwaltung kann jedoch der Eindruck eines amtlichen Auftritts entstehen. Entscheidend bleibt der Gesamtkontext.

Gibt es drei oder sechs Monate vor einer Wahl ein Werbeverbot?

Eine solche bundesweit einheitliche starre Frist gibt es nicht. Die zeitliche Nähe zur Wahl kann bei der rechtlichen Beurteilung amtlicher Öffentlichkeitsarbeit aber eine wichtige Rolle spielen.

Was ist die sicherste Faustregel?

Den Wahlkampf möglichst mit eigenen beziehungsweise parteipolitischen Ressourcen und eindeutig als Kandidat oder Politiker führen. Amtliche Kommunikation sollte dagegen sachlich, anlassbezogen und vom parteipolitischen Wettbewerb getrennt bleiben.

Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung

Fazit

Amtierende Bürgermeister dürfen Wahlkampf machen. Rechtlich problematisch wird es nicht schon deshalb, weil ein Bürgermeister politisch auftritt, seine Amtsbezeichnung nennt oder über die Bilanz seiner Amtszeit spricht.

Die entscheidende Grenze liegt dort, wo Amtsautorität oder kommunale Ressourcen gezielt für den politischen Wettbewerb eingesetzt werden.

Für Bürgermeister bedeutet das: Wahlkampf ja – aber Stadtverwaltung, amtliche Kommunikationskanäle und kommunale Mittel müssen vom eigenen Wahlkampf getrennt bleiben.

Für Bürgerinnen und Bürger ist diese Trennung ebenso wichtig. Sie sorgt dafür, dass Amtsinhaber ihre politischen Überzeugungen vertreten können, ohne dass die besonderen Mittel des Staates den Wettbewerb zwischen Kandidaten und Parteien verzerren.

Rechtsstand: 05. September 2026

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Beratung im konkreten Einzelfall. Insbesondere Kommunalwahlrecht und die Rechtsstellung von Bürgermeistern unterscheiden sich zwischen den Bundesländern.

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