Grundsteuererhöhung: So viel müssen Hausbesitzer draufzahlen

In den vergangenen Jahren sind Inflation und damit Kosten für städtische Aufgaben angestiegen – so wie überall. Diese Preissteigerungen für städtische Leistungen beeinflussen die Haushaltslage. Um die Stadtfinanzen stabil zu halten, haben die Kommunen die Möglichkeit, Steuern zu erheben und diese auch anzupassen. Trotz Inflation und mehr Aufgaben hat es die Stadt Willich seit fast 10 Jahren geschafft, auf eine Grundsteuererhöhung zu verzichten – bis jetzt.

Verwaltungsvorstand und Rat für Steueranpassung

Das bedeutet die Grundsteuererhöhung für einen Musterhaushalt

Mit dem Haushalt 2024 verabschiedete der Rat der Stadt Willich mit den Stimmen von Bürgermeister und aller Fraktionen auch eine Anhebung der Grundsteuer A um 50 Punkte.

Auch die Gewerbesteuer wurde angehoben

Ebenfalls haben Stadtrat und Bürgermeister einer Anhebung des Gewerbesteuerhebesatzes zur Haushaltskonsolidierung einstimmig zugestimmt. Im Jahr 2020 wurde zuletzt zur Entlastung der Gewerbetreibenden eine Hebesatzsenkung um 5 Prozent, gegen die Stimmen der SPD-Fraktion, beschlossen. Durch die Anhebung des Gewerbesteuerhebesatzes um 15 Hebesatzpunkte auf 449 Prozent soll im Hinblick auf ab 2025 abzusehende Entlastungen von über 50 Prozent bei der Besteuerung von Gewerbegrundstücken durch die Grundsteuerreform eine für die Gewerbetreibenden insgesamt weitgehend belastungsneutrale Besteuerung sichergestellt werden.

Was ist der Hebesatz?

Die Stadt Willich wendet auf die vom Finanzamt festgestellten Messbeträge ihren durch den Rat festgelegten Hebesatz an. Dieser kann jährlich mit der Haushaltssatzung angepasst werden und ist ein Faktor, der in Prozent festgelegt wird. Ein Hebesatz von beispielsweise 500 Prozent bedeutet, dass der Messbetrag mit 5 multipliziert wird. Für Grundsteuer A und B gelten unterschiedliche Hebesätze. In der Stadt Willich ist der Hebesatz für die Grundsteuer A deutlich geringer.

Der Unterschied zwischen Grundsteuer A und B

Die Grundsteuer ist eine Steuer, die auf Grundstücke und ihre Bebauung erhoben wird. Es gibt zwei Arten: Grundsteuer A und Grundsteuer B. Grundsteuer A gilt für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Grundsteuer B gilt für bebaute und unbebaute Grundstücke, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft genutzt werden. Die Höhe der Steuer hängt von der Bewertung des Grundstücks durch das Finanzamt ab. Der Wert wird als „Messbetrag“ bezeichnet. Die örtlichen Hebesätze werden vom Rat der Stadt Willich durch die Haushaltssatzung bestimmt. Die Höhe der Jahres-Grundsteuer ergibt sich durch Multiplikation des Messbetrages mit dem Hebesatz.

Wie es weiter geht

Der Haushalt ist verabschiedet. Gemäß der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird der Haushalt dem Landrat des Kreises Viersen als unterer staatlicher Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Bekanntmachung der Haushaltssatzung erfolgt im Amtsblatt des Kreises Viersen. Nach der Veröffentlichung tritt der Haushaltsplan in der Regel rückwirkend zum 01.01. des Jahres in Kraft. Dann können wichtige Investitionen getätigt werden, um die Infrastruktur in der Stadt Willich zu erhalten und neue Gebäude, wie zum Beispiel Kindertagesstätten zu bauen. Die von Bürgermeister und Stadtrat einstimmig verabschiedeten neuen Hebesätze gelten ausschließlich für das Jahr 2024. Denn aufgrund der Grundsteuerreform sind die Hebesätze ab dem Jahr 2025 neu festzulegen.

Als Ihr politischer Ansprechpartner in Willich werde ich mich weiterhin für eine transparente Informationspolitik einsetzen und die Bürgerinnen und Bürger über die Entwicklungen bezüglich der Stadtfinanzen auf dem Laufenden halten.


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