Gemeindeordnung NRW: Das ändert sich 2025 in der Ratsarbeit

Mehr Ordnung, mehr Mitbestimmung und etwas mehr Menschlichkeit im Rathaus: Mit den neuen Änderungen der Gemeindeordnung NRW, die der Landtag am 11.07.2025 beschlossen hat, bekommt die kommunale Politik ein Update, das viele Ratsmitglieder und Engagierte direkt betrifft.

So dürfen Kinder offiziell in den Ratssaal mitgebracht werden, Jugendliche ab 16 Jahren erhalten mehr Mitspracherecht und wer eine Sitzung stört, muss mit einem Ordnungsgeld rechnen. Daneben bringt das Gesetz zahlreiche organisatorische Neuerungen: Vorsitzende lassen sich abwählen und für kleinere Fraktionen steigen die Hürden.

Kurz gesagt: Das neue Kommunalrecht soll für mehr Fairness, Beteiligung und Verlässlichkeit in der kommunalen Arbeit sorgen. Damit ist es für alle, die sich in Stadträten oder Kreistagen engagieren, hochrelevant. Im Folgenden schauen wir uns gemeinsam die wichtigsten Neuerungen an, welche auch Einfluss in Hauptsatzung und Geschäftsordnung in Willich gefunden haben.

Mehr Ordnung in Ratssitzungen

Wer regelmäßig Ratssitzungen besucht, weiß, dass dort nicht nur über Bebauungspläne, Haushalte oder Bushaltestellen gesprochen wird. Manchmal fliegen auch die verbalen Fetzen. Und zwar so, dass man sich fragt, ob man in einer demokratischen Debatte sitzt oder in einer schlecht besetzten Talkshow.

In der Wahlperiode 2020 – 2025, die mit der konstituierenden Ratssitzung am 04.11.2025 endet, gab es im Willicher Stadtrat einige dieser unschönen Momente: Pöbeleien, Falschbehauptungen, persönliche Beleidigungen. Besonders eine Fraktion tat sich hier mit Dauerprovozieren und Zwischenrufen hervor.

Ordnungsgeld ergänzt Ordnungsruf

Vor diesem Hintergrund begrüße ich ausdrücklich, dass die neue Gemeindeordnung NRW nun endlich klare Regeln für den Umgang mit solchen Ausfällen schafft. Bürgermeisterinnen und Bürgermeister können künftig Ordnungsmaßnahmen verhängen, die über einen bloßen Ordnungsruf „Bitte mäßigen Sie sich“ hinausgehen.

Neu ist vor allem das Ordnungsgeld: Wer in einer Ratssitzung die Würde des Rates verletzt oder die Ordnung stört, kann mit 250 bis 1.000 Euro belangt werden. Im Wiederholungsfall verdoppelt sich die Summe sogar. Damit gibt es erstmals eine echte Handhabe gegen diejenigen, die politische Auseinandersetzungen mit persönlicher Hetze verwechseln.

Wörtlich heißt es in § 51 der Gemeindeordnung NRW:

Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Rates kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gegen ein Ratsmitglied, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 250 Euro bis maximal 1.000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall verdoppelt sich das Ordnungsgeld.

Quelle: Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen

Wer sich danebenbenimmt, muss draußen bleiben

Doch es bleibt nicht beim Geld: Bei einer „gröblichen Verletzung“ der Ordnung darf der Bürgermeister Ratsmitglieder sogar von der Sitzung ausschließen. Im Extremfall droht ein Ausschluss für bis zu fünf Sitzungen. Das ist ein deutliches Signal – nicht nur an notorische Störer, sondern auch an alle, die sich um sachliche, respektvolle Arbeit bemühen. Die neue Regelung sorgt dafür, dass endlich wieder Inhalte statt Inszenierung im Mittelpunkt stehen.

Abberufung von Ausschussvorsitzenden möglich

In Ausschüssen passiert oft die eigentliche Arbeit. Denn da werden Themen vorbereitet, Beschlüsse ausgearbeitet, Kompromisse gesucht und manchmal auch gestritten. Damit das funktioniert, braucht es Leitungspersonen, die souverän durch Diskussionen führen. Aber was, wenn das nicht mehr klappt? Bisher war das in Willich zwar kein Problem. Aber wäre es so gewesen, hätte der Ausschussvorsitzende in der Regel bis zum Ende der Wahlperiode im Amt bleiben können – egal, ob die Zusammenarbeit noch funktioniert hätte oder nicht. Selbst wenn sich ein Ausschuss völlig zerstritten hätte, wäre die Abberufung praktisch unmöglich gewesen.

Die Gemeindeordnung NRW kannte dafür schlicht keinen klaren Mechanismus. Das ändert sich jetzt. Mit der neuen Fassung des § 58 Absatz 5 der Gemeindeordnung (bzw. § 41 Absatz 7 für Kreise) wird die Abwahl von Ausschussvorsitzenden ausdrücklich geregelt. Künftig kann ein Rat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit abberufen. Damit reagiert der Gesetzgeber auf Fälle aus mehreren NRW-Kommunen, in denen Ausschüsse über Jahre blockiert waren, weil der Vorsitz politisch oder persönlich völlig verhärtet war.

Jugendbeteiligung ab 16 Jahren – Mitreden, statt nur mitlaufen

Jugendbeteiligung ist ein großes Wort. Es klingt nach frischem Wind, nach Zukunft, nach Mitbestimmung. Und im Prinzip ist es das auch. Denn wer in seiner Stadt etwas verändern will, sollte früh anfangen, Demokratie nicht nur im Politikunterricht zu besprechen, sondern sie auch praktisch zu erleben.

Die neue Gemeindeordnung NRW geht dabei einen wichtigen Schritt: Künftig können Jugendliche ab 16 Jahren als sachkundige Bürgerinnen und Bürger in Ausschüssen mitarbeiten (§ 58 GO NRW). Außerdem dürfen Jugendliche künftig selbst beantragen, dass ihre Stadt einen Jugendrat gründet. Das ist das sogenannte Initiativrecht. Ein echter Paradigmenwechsel: Wo bisher Erwachsene entschieden, ob Jugendliche beteiligt werden, können sich junge Menschen jetzt selbst Gehör verschaffen.

Von Fridays for Future zur praktischen Politik

Grundsätzlich finde ich das großartig. Denn wer sich engagiert, wer Fragen stellt und Verantwortung übernimmt, lernt schnell, dass Politik kein Schimpfwort ist, sondern die Kunst, Dinge besser zu machen. Aber: Engagement darf nicht bei Plakaten und Parolen enden. Nur freitags die Schule zu schwänzen, um für das Klima zu demonstrieren, reicht eben nicht.

Jugendrat auf Antrag: Demokratie zum Mitmachen

Was die neue Gemeindeordnung NRW ermöglicht, ist eine echte Öffnung: Jugendliche können künftig einen Jugendrat beantragen. Dafür müssen sie – je nach Größe der Stadt – eine bestimmte Zahl an Unterstützungsunterschriften vorlegen. Für eine Stadt wie Willich (rund 52.000 Einwohnerinnen und Einwohner) gilt: 400 Jugendliche müssen den Antrag unterschreiben, damit der Rat innerhalb von vier Monaten über die Einrichtung eines Jugendrates entscheidet. Das ist kein Papiertiger, sondern gelebte Demokratie. Und es förtert junge Menschen, aktiv zu werden, Gleichgesinnte zu finden, zu organisieren, zu überzeugen – kurz: Politik zu machen. In § 27a GO NRW heißt es:

Die Gemeinde soll Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Dafür sind von der Gemeinde geeignete Beteiligungsverfahren zu entwickeln. Insbesondere kann die Gemeinde einen Jugendrat oder eine andere Beteiligungsform (Jugendvertretung) einrichten.

Wenn der Rat dann zustimmt, muss er in seiner Geschäftsordnung festlegen, wie diese Jugendvertretung arbeitet – etwa mit Rederecht, Anhörungsrecht und Antragsrecht. Außerdem ist vorgesehen, dass sie ein eigenes Budget bekommt.

Was das für Willich heißt

Willich hat schon früh verstanden, dass man junge Menschen einbinden muss. Bereits 2004 hat die SPD die Einrichtung eines Jugendbeirates beantragt. Ich bin überzeugt: Wenn wir Jugendliche stärker beteiligen wollen, müssen wir ihnen auch Verantwortung geben und sie ernst nehmen. Die Möglichkeit, ab 16 Jahren als sachkundige Bürgerin oder sachkundiger Bürger zu arbeiten, ist deshalb ein wichtiger Schritt. In Willich können wir dadurch künftig junge Menschen früh in Ausschüsse bringen zum Beispiel in Themenfeldern wie Schule, Klima oder Digitalisierung. Das fördert Verständnis für politische Prozesse und schafft gleichzeitig frische Perspektiven. Denn klar ist: Die besten Ideen kommen oft von denen, die die Zukunft noch vor sich haben.

Neuer Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration – braucht es das wirklich?

Demokratie lebt vom Mitmachen. Aber sie lebt auch von Übersichtlichkeit – das kann ich inzwischen aus eigener Erfahrung berichten. Schon heute gibt es in jeder Stadt eine Vielzahl an Gremien: Räte, Fachausschüsse, Arbeitskreise, Beiräte, Kommissionen. Wer da nicht beruflich oder ehrenamtlich tief drinsteckt, verliert schnell den Überblick.

Das höchste Gremium bleibt dabei der Stadtrat, die vom Volk gewählte Vertretung. Und zum Volk gehören alle Menschen, die in einer Stadt leben. Dass nicht jede und jeder wählen darf, hat verfassungsrechtliche Gründe: In NRW dürfen an Kommunalwahlen nur Deutsche und EU-Bürgerinnen und -Bürger ab 16 Jahren teilnehmen, die seit mindestens 16 Tagen in der Stadt wohnen. Wählbar sind Personen ab 18 Jahren mit drei Monaten Hauptwohnsitz in der Gemeinde.

Das heißt: Auch wer eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, wird durch den Rat vertreten. Denn Ratsmitglieder treffen Entscheidungen für alle Menschen in Willich, unabhängig von Herkunft, Pass oder Religionszugehörigkeit.

Was die neue Gemeindeordnung vorsieht

Mit der neuen Gemeindeordnung NRW (GO NRW, § 27) hat der Landtag im Sommer 2025 die Pflicht geschaffen, in größeren Städten künftig einen „Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration“ einzurichten.

Dieser Ausschuss muss gebildet werden, wenn:

  • mindestens 5.000 ausländische Einwohnerinnen und Einwohner in einer Stadt leben, oder
  • bei mehr als 2.000 ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 200 Wahlberechtigte einen Antrag stellen.

Er setzt sich zu zwei Dritteln aus direkt gewählten Mitgliedern (mit oder ohne deutsche Staatsangehörigkeit) und zu einem Drittel aus Ratsmitgliedern zusammen. Gewählt wird alle fünf Jahre, meist parallel zur Kommunalwahl.

Der Ausschuss soll laut Gesetz „die Themen und Aufgaben der Integration in der Gemeinde“ behandeln und kann darüber hinaus zu allen kommunalen Themen Stellung nehmen. Außerdem erhält er ein eigenes Budget und das Recht, bei Ratsdebatten zu sprechen, wenn die behandelten Themen zuvor im Ausschuss beraten wurden.

Warum Willich einen solchen Ausschuss nicht braucht

So nachvollziehbar die Idee hinter dieser Regelung ist, für Willich halte ich sie nicht für notwendig. Willich hat aktuell rund 52.000 Einwohnerinnen und Einwohner, davon etwa 3.000 Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Damit liegt die Stadt deutlich unter der 5.000er-Schwelle. Selbst wenn einzelne Gruppen einen Antrag stellen würden, müsste der Rat erst über die Einrichtung entscheiden. Ich persönlich bin der Meinung: Wir brauchen keine weiteren Ausschüsse, sondern mehr Zusammenarbeit in den bestehenden.

In Willich gibt es bereits bewährte Gremien, die sich regelmäßig und fachübergreifend mit Themen wie Integration, Teilhabe und sozialer Gerechtigkeit beschäftigen – etwa den Sozialausschuss, den Jugendhilfeausschuss oder den Schulausschuss. Dort werden schon heute die Weichen gestellt, damit sich alle Menschen in Willich zuhause fühlen können.

Ein zusätzlicher Integrationsausschuss würde das System eher verkomplizieren als verbessern. Demokratie und Kommunalpolitik sind komplex genug. Neue Gremien führen nicht automatisch zu mehr Integration – manchmal einfach nur zu mehr Sitzungen.

Mehr Familienfreundlichkeit: Kinder im Ratssaal erlaubt

Ehrenamtliche Kommunalpolitik findet oft in den Abendstunden statt, wenn andere Familien zu Hause beim Abendbrot sitzen oder Kinder ins Bett bringen. Wer kleine Kinder hat, kennt das Dilemma: Sitzung oder Familienzeit? Die Landesregierung hat darauf nun eine richtige Antwort gefunden. § 48 Abs. 6 der Gemeindeordnung NRW ermöglicht Ratsmitgliedern nun den Zugang zu Sitzungen mit ihren betreuungsbedürftigen Kindern, solange der Sitzungsablauf funktioniert und Vertrauliches vertraulich bleibt.

Ich finde das ausdrücklich gut. Kommunalpolitik ist ein Ehrenamt und darf niemanden ausschließen, nur weil er oder sie Kinder hat. Wer keine Betreuung findet oder sein Kind nicht fremd betreuen lassen möchte, soll trotzdem am politischen Leben teilnehmen können. Auch im Willicher Stadtrat sind viele Ratsmitglieder berufstätig, Eltern oder pflegen Angehörige. Wenn wir wollen, dass Politik ein Abbild der Gesellschaft bleibt, müssen wir sie familienfreundlicher machen. Die Gemeindeordnun

Neue Regeln für die Fraktionsgröße

In vielen Stadträten wurde es zuletzt ziemlich unübersichtlich: immer mehr kleine Fraktionen, teils bestehend aus nur zwei Ratsmitgliedern. Die neue Gemeindeordnung NRW zieht nun eine klare Linie. Künftig gilt: Je größer der Rat, desto größer muss auch eine Fraktion sein. Nach § 56 GO NRW braucht man nun

  • zwei Mitglieder in Räten bis 50 Sitze,
  • drei Mitglieder in Räten mit mehr als 50 Sitzen,
  • vier Mitglieder ab 75 Sitzen und
  • fünf Mitglieder ab 91 Sitzen.

Ziel der Reform: weniger Zersplitterung, mehr Struktur. Kleinere Gruppierungen sollen sich zusammenschließen, um handlungsfähiger zu werden – und damit Diskussionen und Ausschussbesetzungen übersichtlicher bleiben.

Für Willich (48 Ratsmitglieder) bleibt es bei der Untergrenze von zwei Ratsmitgliedern pro Fraktion. Trotzdem ist das Thema hier durchaus spannend: Gleich zwei Fraktionen – die FDP mit 3,57 Prozent und Die Linke mit 3,84 Prozent – haben aktuell genau diese Minimalgröße. Ein Mitglied mehr oder weniger könnte also in Zukunft über den Fraktionsstatus entscheiden, falls der Gesetzgeber die Hürde irgendwann weiter anhebt.

Und der Fraktionsstatus ist mehr als Symbolik: Nur wer ihn hat, erhält finanzielle Mittel, feste Redezeiten, Sitze in Ausschüssen und einen direkten Zugang zur Verwaltungsarbeit. Die neue Regelung mag auf den ersten Blick technokratisch wirken. Aber sie sorgt dafür, dass Ratsarbeit effizienter wird und Mehrheiten klarer erkennbar bleiben.

Kommunales Vergaberecht: was sich jetzt ändert

Zum 01.01.2026 beginnt in Nordrhein-Westfalen eine kleine Revolution im kommunalen Vergaberecht: Die bisherigen „Kommunalen Vergabegrundsätze“ treten außer Kraft und werden durch den neuen § 75a Gemeindeordnung NRW ersetzt.

Was sich konkret ändert

Ab 2026 dürfen Kommunen unterhalb der EU-Schwellenwerte deutlich freier einkaufen. Das heißt: Für Beschaffungen unter

  • 221.000 € netto bei Liefer- und Dienstleistungen,
  • 750.000 € netto bei sozialen bzw. besonderen Dienstleistungen und
  • 5.538.000 € netto bei Bauaufträgen

müssen keine förmlichen Vergabeverfahren nach UVgO oder VOB/A mehr durchgeführt werden. Stattdessen gilt künftig nur noch eines: Kommunale Aufträge müssen wirtschaftlich, effizient und sparsam, unter Beachtung von Transparenz und Gleichbehandlung, vergeben werden (§ 75a Abs. 1 GO NRW).

Ein einfaches Beispiel

Eine Stadt möchte für 80.000 € neue Spielgeräte für den Schulhof beschaffen. Bisher war das ein kompliziertes Verfahren: Fristen, Formblätter, Ausschreibungsplattform. Ab 2026 darf die Stadt die Marktlage prüfen, drei Vergleichsangebote einholen und den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilen – auch dann, wenn es nicht das billigste ist. Sind Marktpreise bekannt (z. B. durch eine identische Beschaffung in der Nachbarstadt), reicht künftig ein einziges Angebot. Das muss natürlich dokumentiert werden, aber mehr Bürokratie ist nicht nötig.

Weniger Bürokratie und mehr Verantwortung

Mit der Neuregelung fällt das bisherige Regelungswirrwarr weg. Kommunen können:

  • frei über die Verfahrensart entscheiden (z. B. Verhandlungsvergabe, Direktauftrag),
  • auf formale Bekanntmachungen verzichten,
  • Nachhaltigkeits- oder Qualitätskriterien stärker gewichten,
  • und sogar Markenprodukte wählen, wenn ein sachlicher Grund vorliegt (z. B. Ersatzteile oder kurze Lieferwege).

Allerdings: Wer diese neuen Freiheiten einschränken will, wie etwa durch interne Dienstanweisungen oder Schwellenwerte für Pflichtausschreibungen, muss dafür eine Satzung beschließen (§ 75a Abs. 2 GO NRW).

Fazit zum neuen Vergaberecht

Ab 2026 existieren in NRW damit nur noch zwei Vergaberegime:

  • das kommunale Haushaltsvergaberecht nach § 75 und § 75a GO NRW (unterhalb der Schwellenwerte)
  • das EU-Vergaberecht (oberhalb der Schwellenwerte).

Alles dazwischen fällt weg.

Das neue Vergaberecht bringt Kommunen mehr Flexibilität, mehr Tempo und mehr Eigenverantwortung. An die Stelle starrer Formulare tritt künftig gesunder Menschenverstand: wirtschaftlich, transparent, fair. Ein wirklich guter Schritt in die richtige Richtung!

Fazit: Mehr Flexibilität, mehr Beteiligung

Die Änderungen der Gemeindeordnung NRW bringen frischen Wind in die Kommunalpolitik. Sie machen Entscheidungswege klarer, stärken den Respekt in Debatten, fördern die Beteiligung junger Menschen und entlasten Verwaltungen durch vereinfachte Verfahren. Für uns in Willich heißt das: mehr Spielraum, aber auch mehr Verantwortung, diese neuen Möglichkeiten im Sinne der Bürgerinnen und Bürger zu nutzen.