Die Kommunalwahl in NRW am 14.09.2025 rückt näher. In den vergangenen Tagen und Wochen kamen viele Fragen bei Ihnen, bei uns in der Partei aber natürlich auch bei mir selbst auf. Deshalb habe ich immer mal wieder ins Kommunalwahlgesetz oder in die Kommunalwahlordnung schauen müssen. Dort bin ich auf ein paar durchaus interessante Fakten gestoßen, dich hier gern teilen möchte. Aber bevor wir dazu kommen, gibt’s einen kurzen Exkurs ins nordrheinwestfälische Wahlrecht.
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ToggleKommunalwahlgesetz und Kommunalwahlordnung – was ist der Unterschied?
Die Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen basiert rechtlich auf zwei Säulen: dem Kommunalwahlgesetz (KWahlG) und der Kommunalwahlordnung (KWahlO).
Das Kommunalwahlgesetz wird vom Landtag beschlossen. Es enthält die grundlegenden Regeln der Kommunalwahl, die demokratisch besonders bedeutsam sind. Hier steht zum Beispiel, wer wahlberechtigt ist, ab welchem Alter gewählt werden darf, wie viele Stimmen man hat, wie die Sitzverteilung funktioniert oder wann eine Stichwahl durchgeführt werden muss. Gesetze schaffen also den rechtlichen Rahmen, den nur das Parlament ändern kann.
Die Kommunalwahlordnung wird dagegen von der Landesregierung erlassen. Sie ist eine sogenannte Rechtsverordnung. Darin geht es nicht mehr um die großen Grundsätze, sondern um die praktische Umsetzung. Die KWahlO regelt zum Beispiel, wie die Stimmzettel aussehen, wie Wahlurnen beschaffen sein müssen, wie Wahlvorstände arbeiten oder welche Protokolle geführt werden. Solche Detailfragen müssen flexibel anpassbar bleiben, deshalb regelt sie die Verordnung und nicht das Gesetz. Kurz gesagt:
- Das Gesetz legt fest, was gilt.
- Die Wahlordnung beschreibt, wie es konkret gemacht wird.
Beides zusammen sorgt dafür, dass die Kommunalwahl NRW einerseits demokratisch legitimiert und andererseits praktisch durchführbar ist. Nun aber zu den Fakten!
10 interessante Fakten zur Kommunalwahl NRW
Am 14. September 2025 wird auch in Willich gewählt und zwar Stadtrat, Kreistag, Bürgermeister und Landrat. Hier kommen 10 Fakten, von denen Sie bestimmt noch nicht über die Kommunalwahl wusstest.
Die Reihenfolge der Auszählung ist festgelegt
Die Kommunalwahlordnung (§ 49 KWahlO) schreibt genau vor, was ab 18:00 Uhr zuerst ausgezählt wird. In kreisangehörigen Städten wie Willich wird zuerst die Landratswahl ausgezählt, dann die Kreistagswahl, danach die Bürgermeisterwahl und ganz am Ende die Ratswahl. Von dieser Reihenfolge darf kein Wahlvorstand abweichen.
Zur Erinnerung:
- Der Landrat ist hauptamtlicher Verwaltungschef des Kreises. Er leitet die Kreisverwaltung und ist zugleich Leiter der Kreispolizeibehörde.
- Der Kreistag ist das oberste Beschlussorgan des Kreises. Er entscheidet mit Mehrheit über die grundlegenden Angelegenheiten des Kreises, zum Beispiel Haushalt, Investitionen oder Konzepte der Daseinsvorsorge.
- Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Verwaltungschef der Stadt bzw. Gemeinde. Er vertritt die Kommune nach außen und leitet die Verwaltung.
- Der Stadtrat ist das oberste Beschlussorgan der Stadt. Er entscheidet mit Mehrheit über alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, insbesondere Satzungen, Haushaltsfragen und Infrastrukturprojekte, wie Straßen, Wege, Plätze, Kitas, Schulen usw.
Die Reihenfolge auf dem Wahlzettel ist kein Zufall
Parteien stehen nicht alphabetisch auf dem Wahlzettel. Die Reihenfolge richtet sich nach den Ergebnissen der letzten Wahl. Wer neu antritt, kommt erst hinten. Ein Wahlzettel in Willich kann deshalb wie folgt aussehen:
In NRW gibt es keine Sperrklausel – jede Stimme zählt
In vielen Parlamenten gilt eine 5-Prozent-Hürde: Parteien, die darunter bleiben, ziehen nicht ein. Aber in NRW wurde diese Sperrklausel für die Kommunalwahlen mehrfach vom Verfassungsgerichtshof gekippt – zuletzt sogar eine in der Verfassung verankerte 2,5-Prozent-Klausel im Jahr 2017. Das bedeutet: Schon wenige Stimmen können reichen, um in den Stadtrat einzuziehen.
Die einzige „Hürde“ ist das mathematische Divisorverfahren mit Standardrundung, das faktisch einen halben Sitzanteil verlangt. Aber das ist ein Thema für einen anderen Blog-Artikel.
Wahlurnen müssen nur verschließbar sein – das Material ist egal
Die Wahlordnung schreibt nicht vor, wie eine Wahlurne aussehen muss. Sie muss lediglich ein verschließbares Behältnis mit Schlitz sein. Deshalb nutzen Kommunen ganz unterschiedliche Modelle: transparente Plexiglasboxen, stabile Holzkisten oder auch einfache Pappbehälter. Wichtig ist nur, dass die Urne sicher verschlossen werden kann und Manipulation ausgeschlossen ist. Es gibt also keine gesetzliche Pflicht für ein bestimmtes Material oder ein Siegel – Hauptsache, die Urne ist verschließbar und erfüllt ihren Zweck.
Bürgermeister ist automatisch Mitglied des Stadtrats
Nach der Gemeindeordnung NRW gehört der Bürgermeister automatisch dem Rat an, kraft Gesetzes. Er leitet die Sitzungen, hat Rederecht und grundsätzlich auch Stimmrecht. Allerdings gibt es gesetzliche Ausnahmen: In bestimmten Fällen ist der Bürgermeister vom Stimmrecht ausgeschlossen, etwa wenn es um seine eigene Entlastung oder seine persönlichen Angelegenheiten geht.
Auch interessant: Kandidiert jemand gleichzeitig als Bürgermeister und als „normales“ Ratsmitglied und wird dann zum Bürgermeister gewählt, tritt er das Ratsmandat nicht an. Für ihn rückt eine andere Person nach – entweder der benannte Ersatzbewerber aus dem Wahlbezirk oder, falls keiner vorhanden ist, der nächste Bewerber von der Reserveliste der Partei. So bleibt der Rat immer vollständig besetzt.
Jede Stimme wird doppelt geprüft
Im Wahllokal zählt der Wahlvorstand zuerst alle gültigen und ungültigen Stimmzettel. Danach überprüft ein weiteres Mitglied die Zahlen – erst bei Übereinstimmung werden die Ergebnisse ins Protokoll übernommen und von allen unterschrieben. Nach der Übermittlung werden sie auf Verwaltungsebene durch Wahlbehörden erneut kontrolliert. Insgesamt entsteht so ein akkurater, papierbasierter Nachweis – vom Auszählen vor Ort bis zur amtlichen Feststellung des Ergebnisses.
Wahlhelfer erhalten weniger als Mindestlohn
Für einen Wahltag von oft zwölf Stunden gibt es nur ein sogenanntes „Erfrischungsgeld“. Meist zwischen 50 und 70 Euro. Das liegt weit unter dem Mindestlohn, trotzdem engagieren sich viele Bürgerinnen und Bürger freiwillig. Auch ich sitze bei Wahlen, bei denen ich nicht selbst antrete, im Wahllokal und helfe mit.
Jugendliche dürfen mit 16 wählen, aber nicht kandidieren
Das Wahlalter ist bei Kommunalwahlen in NRW auf 16 Jahre gesenkt. Kandidieren darf man aber erst ab 18. Das bedeutet: Mitentscheiden ab 16 ja, gewählt werden ab 18.
Die Macht liegt im Rat, nicht beim Bürgermeister
Der Bürgermeister hat im Stadtrat nur eine Stimme – genau wie jedes andere Ratsmitglied. Alle Entscheidungen, die nicht das laufende Geschäft der Verwaltung betreffen, fallen am Ende im Rat. Deshalb ist eine starke SPD-Ratsfraktion entscheidend für die Entwicklung unserer Stadt.
Es gibt mehrere Wahlzettel gleichzeitig
Am Wahltag bekommen die Bürgerinnen und Bürger in NRW gleich mehrere Stimmzettel. In Willich sind es vier: Stadtrat, Kreistag, Bürgermeister und Landrat. Die Kommunalwahl in NRW ist also eigentlich ein ganzes Wahl-Paket.
Auf jedem dieser Stimmzettel darf nur ein Kreuz gemacht werden – mehrfache Kennzeichnungen machen den Zettel ungültig. Wer also vier Wahlzettel in die Hand bekommt, hat auch genau vier Stimmen, nämlich je eine pro Wahl.
Fazit: Kommunalwahl ist spannender, als viele denken
Die Kommunalwahl steckt voller interessanter Regeln, kurioser Details und wichtiger Fakten. Am 14. September 2025 haben Sie die Chance, mit Ihrer Stimme über die Zukunft deiner Stadt zu entscheiden. Nutzen Sie diese Möglichkeit – denn Kommunalpolitik bestimmt, was direkt vor deiner Haustür passiert.
Mehr Aktuelles aus der Willicher Kommunalpolitik ist hier abrufbar.